Satzung des „Fördervereins Fußball in Barrien“ von 2008

Stand: 16.04.2018

Die Satzungsänderung ist auf dem Registerblatt VR 200216 vom 27.07.2018 im Vereinsregister Walsrode eingetragen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit

Der Verein führt den Namen „Förderverein Fußball in Barrien“.
Er ist Im Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Syke-Barrien. Der Verein wurde am 04. Februar 2008 gegründet.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports in Barrien, hauptsächlich durch Unterstützung der im örtlichen Sportverein organisierten Fußballmannschaften. Ein Schwerpunkt der Arbeit des Fördervereins ist die Unterstützung des Jugendfußballs.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Einwerben und Weiterleitung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliedsliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein
  5. durch Auflösung des Vereins

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, persönlich Stellung zu nehmen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.
Darüber hinaus ist es möglich, Spenden an den Förderverein zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart

Der Verein wird nach innen und nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins.

Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.

Die Mitgliederversammlung wählt

  • in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer
  • in Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart

jeweils für die Dauer von zwei Jahren, mindestens jedoch bis zur jeweiligen Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Wahl der Kassenrevisoren
  5. Beschlussfassung über die Änderung / Neufassung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer/Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernden Bestimmungen aufzuführen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand gefordert wird.

§ 10 Die Kassenrevisoren

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren für die Dauer eines Jahres. Die Kassenrevisoren prüfen die Kassenführung des Vereins vor der ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten dieser Bericht.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 Satz 8 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Turn- und Sportverein Barrien v. 1913 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung in dieser Fassung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.04.2018 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Die bisherige Satzung des Vereins tritt damit außer Kraft.